Barrierefreiheit in Schleswig-Holstein; Fassung (aktuell) vom 22.1.2009, Landesbauordnung für das Land Für die Barrierefreiheit relevante Paragrafen: §40,§49,§52 Allgemeines: In Häusern mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Wohn-, Schlafräume, Toilette, ein Bad, Küche oder Kochnische müssen barrierefrei zugänglich sein.